Muslimische Gemeinschaften akzentuieren stark die positive Religionsfreiheit, bei Nähe zu theokratischen Positionen oft auch zulasten der Religionsfreiheit Andersgläubiger oder Ungläubiger. Säkularistische Organisationen missinterpretieren oft die negative Religionsfreiheit als Recht, Religion ganz aus der Öffentlichkeit zu verbannen. Die in konträre Richtungen weisenden Fliehkräfte beider Positionen können durch die Normierungen des Grundgesetzes aufgefangen werden. Dabei steht das Grundrecht auf Religionsfreiheit nach Art. 4 GG Jedermann zu, jedoch die in Art. 140 GG normierten Möglichkeiten, die eine Gemeinschaft zum Kooperationspartner des Staates werden lässt, nur der konkreten muslimischen Gemeinschaft, die sich mit dem Verfassungsstaat zu arrangieren bereit ist. Verficht hingegen eine islamische Gemeinschaft die Amalgamierung von Religion und Staat, was das Demokratie-Prinzip nach Art. 20 GG gefährdet, ist der Verfassungsstaat zur Selbstverteidigung aufgerufen. Generell ist rechtspolitisch eine gute Ausbalancierung positiver und negativer Religionsfreiheit anzustreben.